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DIN VDE 0100-410

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Elektrosicherheit richtig und rechtssicher organisieren


Wer macht eigentlich was, wer braucht welche Qualifikation und was überlässt man lieber anderen?

Weil ein Stromunfall praktisch immer eine große Gefahr für Gesundheit, Leben und Umwelt darstellt, ist der Gesetzgeber hier besonders streng und hat eine Vielzahl von Gesetzen, VDE-Normen und Regelungen zur Gewährleistung der Elektrosicherheit und zum Schutz der Arbeitnehmer in Unternehmen erlassen: Neben dem Arbeitsschutzgesetz und der Betriebssicherheitsverordnung ist hier vor allem die DGUV Vorschrift 3 „Arbeiten an elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln“ wichtig.

Wie es in der Praxis oft so ist, machen viele Regelungen alles nicht gerade einfacher und klarer. Und so stellt sich gerade in der Elektrosicherheit häufig die Frage, wer denn jetzt eigentlich genau wofür verantwortlich ist, wer welche Aufträge im elektrischen Bereich übernehmen darf bzw. welche Qualifikation er für bestimmte Aufgabenstellungen braucht.

 

Der Arbeitgeber: Aufsichtspflicht und Haftung bleiben immer bei ihm

Was muss also der Arbeitgeber konkret tun, um die Elektrosicherheit zu gewährleisten? Natürlich muss er nicht jede Schutzmaßnahme selbst planen oder durchführen. Allerdings ist er dazu verpflichtet, durch eine geeignete Organisation dafür zu sorgen, dass umfassende Arbeitsschutzmaßnahmen bezüglich der Arbeits- und Elektrosicherheit im Unternehmen getroffen werden. Das gilt, sobald Beschäftigte im Betrieb mit elektrischen Arbeits- und Betriebsmitteln umgehen.

Organisation bedeutet, dass der Arbeitgeber geeignete Personen auswählt, denen er die Pflicht, bestimmte Arbeitsschutzbelange zu regeln, schriftlich überträgt. Arbeitgeber müssen dazu u.a. geeignetes Personal auswählen und bestellen sowie sichere elektrische Arbeits- und Betriebsmittel bereitstellen. Der Arbeitgeber hat sich regelmäßig davon zu überzeugen, dass der Beauftragte seine Pflichten auch tatsächlich erfüllt – nur so ist die Sicherheit auch wirklich gewährleistet. In der Praxis ist es vor allem wichtig, in der Organisation ganz konkret festzulegen, wie die Maßnahmen der Elektrotechnik erledigt werden sollen, was das Ziel ist und innerhalb welcher Rahmenbedingungen die Mitarbeiter selbst entscheiden dürfen.

Kommt der Unternehmer diesen Pflichten nicht nach, haftet er für eventuelle Folgen von Unfällen – denn die Gesamtverantwortung bleibt immer beim Arbeitgeber! Auch wenn er einen Teil der Pflichten – wie z.B. die Prüfungen – auf andere überträgt, so bleiben die Aufsichtspflicht und natürlich die Haftung trotzdem immer bei ihm.

 

Die verantwortliche Elektrofachkraft VEFK: hohe Qualifikation, viel Verantwortung und ein breites Aufgabenfeld

Eine verantwortliche Elektrofachkraft (VEFK) kann verschiedene Aufgaben übernehmen: Fach- und Aufsichtsverantwortung, eine Tätigkeit als Anlagenverantwortlicher, die fachliche Leitung eines Betriebs oder Betriebsteils, sie kann die Prüfungen der elektrischen Betriebsmittel im Unternehmen durchführen oder die Verantwortung für die Produktsicherheit tragen. In der Praxis entstehen dabei jedoch immer wieder Fragen wie zum Beispiel: Darf eine verantwortliche Elektrofachkraft ohne fachliche Leitung die Prüfung elektrischer Anlagen durchführen? Muss eine Elektrofachkraft Meister oder Techniker sein? Welche Vorschriften gibt es dazu?

Eine verantwortliche Elektrofachkraft ist nach DIN VDE 1000-10 eine Person, „die als Elektrofachkraft Fachverantwortung trägt und darüber hinaus mit der Wahrnehmung von Unternehmerpflichten hinsichtlich der elektrotechnischen Anforderungen beauftragt ist". Zu diesen Unternehmerpflichten gehören z.B. Organisations-, Fürsorge-, Auswahl- und Kontrollpflichten.

Doch wie wird man überhaupt eine VEFK? Die Qualifikation als Elektrofachkraft ist kein Berufsabschluss. Sie ist vielmehr ein Status, der bestimmte Berufsabschlüsse als Basis hat. Das bedeutet konkret, dass man mit einem Facharbeiter- oder Gesellenabschluss in einem elektrotechnischen Beruf durchaus verantwortliche Elektrofachkraft sein kann – z.B. der Anlagenverantwortliche nach DIN VDE 0105-100.

Soll die verantwortliche Elektrofachkraft die fachliche Leitung eines elektrotechnischen Betriebs oder Betriebsteils bekommen, fordert die DIN VDE 1000-10 zusätzlich eine Ausbildung als Meister, Techniker oder Ingenieur auf dem Gebiet der Elektrotechnik.

Die Pflichtenübertragung als verantwortliche Elektrofachkraft muss immer schriftlich erfolgen. Ist diese schriftliche Bestellung in manchen Punkten eher allgemein formuliert, muss sie in der praktischen Umsetzung konkretisiert werden.

 

Und die „normale“ Elektrofachkraft EFK: Wie wird man das und was kann man damit alles machen?

Die Elektrofachkraft trägt eine besondere Fachverantwortung. Elektrofachkraft ist, wer aufgrund seiner Ausbildung, seiner Kenntnisse und seiner Erfahrungen die übertragenen Arbeiten beurteilen kann. Dazu ist auch ein Wissen über die anzuwendenden Vorschriften, VDE- und DGUV-Bestimmungen und die Regeln der Technik nötig. Ebenso müssen bei der Arbeit auftretende Gefahren erkannt werden.

Die Elektrofachkraft führt ihre Arbeiten in eigener Verantwortung fachlich einwandfrei und sicher aus. Sie braucht in ihrem Bereich eine große Unabhängigkeit: So darf sie z.B. von elektrotechnischen Laien keine Weisungen über die Arbeitsausführungen in ihrem Fachgebiet erhalten. Die Qualifikation einer Elektrofachkraft kann auch erlöschen, wenn eine Person längere Zeit in einem berufsfremden Arbeitsgebiet tätig war. Ihre elektrotechnischen Kenntnisse sind dann durch den technischen Fortschritt oder durch neue Vorschriften und Normen vielleicht nicht mehr aktuell, so dass die Sicherheit nicht zu hundert Prozent gewährleistet ist.

Ausbildung einer Elektrofachkraft: Der Nachweis, dass jemand die Qualifikation „Elektrofachkraft“ hat, erfolgt im Bereich der Elektrotechnik meistens durch eine Ausbildung mit Abschluss als Geselle, Facharbeiter, staatlich geprüfter Techniker, Meister, Ingenieur oder Bachelor bzw. Master.

Allerdings reicht allein ein Abschluss hier nicht aus. Ein Geselle oder ein Facharbeiter kann am Tag des Lehrabschlusses noch nicht die Anforderungen „Berufserfahrung“ sowie „zeitnahe berufliche Tätigkeiten“ erfüllen. Die nötigen praktischen Erfahrungen sowie die Kenntnis der einschlägigen Bestimmungen fehlen noch. Die ausgebildete Person qualifiziert sich erst später in der beruflichen Praxis zur Elektrofachkraft, indem sie ihre Kenntnisse im jeweiligen Arbeitsgebiet ständig erweitert und praktische Erfahrungen sammelt.

Als Nachweis der Fachkunde auf dem jeweiligen Gebiet gelten diese Ausbildungen: Elektroinstallateur, Informationselektroniker, Energieanlagenelektroniker, Elektromaschinenbauer, Mechatroniker sowie weiterführende Ausbildungen zum Ingenieur, Techniker oder Meister. Auch eine mehrjährige Tätigkeit auf dem jeweiligen Gebiet mit ergänzender Qualifizierung und nachgewiesener (interner) Prüfung ist möglich. In regelmäßigen Abständen müssen die Kenntnisse für die jeweilige elektrische Arbeit durch die verantwortliche Elektrofachkraft überprüft und durch Fortbildungen wieder auf den aktuellen Stand gebracht werden (Stichwort Unterweisungspflicht!).

Einsatzgebiete einer Elektrofachkraft: Zu den grundlegenden Einsatzbereichen einer Elektrofachkraft gehören die Installation und die Wartung elektrischer Anlagen. Hier reichen die Arbeiten vom einfachen Installieren bis hin zur Fehlerbeseitigung im laufenden Betrieb. Gerade bei der Organisation der Fehlerbeseitigung muss der Vorgesetzte seine Leute genau auswählen: Neben der Ausbildung ist hier auch die Tagesform des Mitarbeiters wichtig. Jemand, der z.B. gerade persönlich stark belastet ist, kann sich nicht ausreichend zu konzentrieren, und darf deshalb keine Arbeiten an unter Spannung stehenden Teilen der Anlagen vornehmen.

Sollen Arbeiten an unter Spannung stehenden Teilen durchgeführt werden, muss dies eine Elektrofachkraft übernehmen. Sie muss über eine Ausbildung und Unterweisung zu Arbeiten an unter Spannung stehenden Teilen verfügen.

Viele Elektrofachkräfte werden auch als Arbeitsverantwortliche eingesetzt, um Kollegen, elektrotechnisch unterwiesene Personen (EuPs) oder elektrotechnische Laien zu beaufsichtigen. Dadurch werden sie im juristischen Sinne zu Vorgesetzten. Durch die hohe Bandbreite des Berufsbilds werden Elektrofachkräfte inzwischen immer mehr auch in der Planung, Organisation und Leitung im sicherheitstechnischen Bereich beschäftigt.

 

Dann gibt es noch die elektrotechnisch unterwiesene Person EuP: Welche Elektroarbeiten darf sie ausführen?

Elektrotechnisch unterwiesene Person ist, wer durch eine Elektrofachkraft (EFK) unterrichtet, angelernt oder unterwiesen wurde: über die übertragenen Aufträge, mögliche Gefahren bei unsachgemäßem Verhalten und notwendige Schutzeinrichtungen und -maßnahmen. Sie kann unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft unterstützend arbeiten. Es geht darum, einfachste elektrotechnische Tätigkeiten auch von einer „Nicht-Elektrofachkraft“ durchführen zu lassen.

Typische Aufträge sind z.B. Schalten, Auswechseln von Sicherungen und Leuchtmitteln, Prüfen und Feststellen der Spannungsfreiheit oder das Rücksetzen von Not-Aus-Einrichtungen.

Bei allen Arbeiten gilt, dass die vorgesetzte Elektrofachkraft prüfen muss, ob die Qualifikation der EuP für die Anforderung tatsächlich ausreicht. Die Elektrofachkraft selbst hat dafür zu sorgen, dass die elektrotechnisch unterwiesene Person den übertragenen Aufgaben gewachsen ist. Die EuP braucht dazu eine intensive örtliche Anlageneinweisung sowie intensive Schulungen, um mögliche Gefahren erkennen zu können.

 

Und die elektrotechnischen Laien (EL)? Dürfen sie überhaupt elektrische Arbeiten übernehmen?

Ein „elektrotechnischer Laie“ hat nach DIN VDE 0105-100 keine elektrotechnische Ausbildung oder Qualifikation, ist also weder Elektrofachkraft (EFK) noch elektrotechnisch unterwiesene Person (EuP). Deshalb darf er auch keine elektrotechnischen Arbeiten selbstständig ausführen.

Trotzdem gibt es eine Vielzahl von Aufgaben, die auch „elektrotechnische Laien“ ausführen dürfen. Dazu gehört z.B. das Benutzen elektrischer Betriebsmittel (Ein-/Ausschalten von elektrischen Geräten und Maschinen). Elektrotechnische Laien dürfen außerdem Leuchtmittel bei Nennspannungen bis 250 V auswechseln, Schraubsicherungen einsetzen und auswechseln und Leuchtstoffröhren und Starter im spannungsfreien Zustand tauschen.

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